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VEREIN
Seit Frühling 2008 veranstalten wir in Zürich in den zentralen Räumen des Hey Clubs Jam Sessions, die monatlich, ausser im Juli, stattfinden.
Die Sessions sind jeweils sehr gut besucht und alle haben grossen Spass am Mithören und „Mitjämme“. Am vergangenen 18: Augustz war die Zeit gekommen, unseren Jam Sessions einen offiziellen Status zu geben und riefen deshalb den Verein „Lucky Lutz Jam Session“ ins Leben.
Es würde uns freuen, auch Dich als offizielles Mitglied begrüssen zu dürfen. Mit Deinem Jahresbeitrag unterstützt Du aktiv die Erhaltung und Entwicklung der Jam Sessions.
Am 18.8.2010 (vor der Session) um 21.00 Uhr fand die 1. Generalversammlung im Club Hey statt
Vereinsstatuten
mit Sitz in Mettmenstetten, c/o Gianni Bertossa, Albisstrasse 6, 8932 Mettmenstetten
Unter dem Namen „The Lucky Lutz Jam Session of Zurich“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Mettmenstetten.
Der Verein bezweckt die Promotion der Blues-Musik in allen Formen.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Musiker (Aktivmitglieder) und Freunde (Passivmitglieder) 40.--/Jahr,
Bands (Aktivmitglieder) 80.--/Jahr
Gönner und Sponsoren nach Absprache
- Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der Blues Musik, Blues-Konzerten und Erhaltung der Blues Musik hat.
- Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten oder Vizepräsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
Ein Vereinsaustritt ist schriftlich per Ende eines Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich am dritten Mittwoch des Monats August statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder zum voraus schriftlich (E-mail) eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich
dem Präsidenten René Lutz, 8610 Uster
dem Vizepräsidenten und Kassier, Gianni Bertossa, 8932 Mettmenstetten
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen beschlossen werden, wenn mind. 75% der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als 30% aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 18. August 2010 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Zürich, 18. August 2010